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FAQ

An dieser Stelle finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu LOGINEO NRW.
Ausführliche Informationen zu LOGINEO NRW, zu Modulen und Funktionen sind hier zusammengestellt.


Allgemeines


Ist LOGINEO NRW verpflichtend?

LOGINEO NRW ist ein Angebot des Ministeriums für Schule und Bildung für die Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Für die Einführung der LOGINEO NRW Schulplattform ist ein Beschluss der Lehrerkonferenz notwendig. Wenn auch Schülerinnen und Schüler die LOGINEO NRW Schulplattform nutzen können sollen, ist außerdem der Beschluss der Schulkonferenz erforderlich (ein Beschluss der Schulkonferenz im Eilverfahren reicht aus).

Die Nutzung von LOGINEO NRW ist freiwillig.

Wie viel Speicherplatz steht Schulen zur Verfügung?

Lehrkräften steht für ihr E-Mail-Postfach ein Speichervolumen von 1 GB zur Verfügung. In der Dateiablage beträgt der kostenlose Speicherplatz 5 GB.

Schülerinnen und Schülern steht ein Speichervolumen von 500 MB im E-Mail-Postfach zur Verfügung. In der Dateiablage beträgt der Speicherplatz 1 GB.

Weitere Informationen zum kontoabhängigen Speicherplatz finden Sie hier unter Speichervolumen (480KB, PDF).

Ein effizientes Speichermanagement mit klaren Regeln und Absprachen über die zentral im Cloud-Datei-Manager zur Verfügung gestellten Inhalte hilft nicht nur dabei, mit dem bereitgestellten Speicher auszukommen, sondern fördert auch die Übersichtlichkeit und verhindert die Ansammlung von "Datenmüll".

Zusätzlich steht Schulen über LOGINEO NRW LMS Speicherplatz für den digitalen Unterricht zur Verfügung.

Ist LOGINEO NRW kostenpflichtig?

LOGINEO NRW ist für Schulen kostenfrei. Die Kosten trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

Welche weiteren Entwicklungen sind geplant?

Das LOGINEO NRW-Team informiert Sie über diese Website sowie per E-Mail an die offizielle Schul-E-Mail (Schulnummer) über wichtige Neuerungen.

Ist die Verwendung von Office im Rahmen der Verwaltungscloud in der LOGINEO NRW Schulplattform möglich?

Der Funktionsumfang der LOGINEO NRW Schulplattform soll um die Bereitstellung einer kollaborativen Office-Suite erweitert werden. Somit können Dokumente in der LOGINEO NRW Schulplattform durch Nutzerinnen und Nutzer gemeinsam bearbeitet werden. Die kollaborative Office-Suite soll eine Open Source Lösung und vollständig web-basiert sein. Dies bedeutet, dass diese in einem Web-Browser ohne zusätzliche Komponenten nutzbar sein wird. Die Ausschreibung zur Bereitstellung einer kollaborativen Office-Suite für die LOGINEO NRW Schulplattform sowie auch für das LOGINEO NRW LMS befindet sich zur Zeit in Vorbereitung.

Können Schülerinnen und Schüler in der LOGINEO NRW Schulplattform alle Funktionen nutzen, die Lehrkräften und Schulpersonal zur Verfügung stehen?

Einzelne Funktionen sind für Schülerinnen und Schüler zunächst eingeschränkt nutzbar. Diese können aber, soweit für Schülerinnen und Schüler generell verfügbar, durch Administratorinnen oder Administratoren freigeschaltet werden (z. B. Versenden von E-Mails an Empfänger außerhalb der Schule). Eine übersichtliche Darstellung der Berechtigungen der einzelnen Kontotypen befindet sich in der Rechtematrix in der Anlage 8 zur Dienstvereinbarung.

Darf auch nicht schulisches Personal an LOGINEO NRW beteiligt werden?

Ja, es kann durchaus sinnvoll sein, Externe anzulegen. Wer hierzu gehören soll, entscheidet die Schule im eigenen Ermessen.

Kann die E-Mail-Funktion in LOGINEO NRW zur Kommunikation zwischen Eltern und Lehrerinnen und Lehrern genutzt werden?

E-Mails sind als Kommunikation zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrern nur in einzelnen Ausnahmefällen zu empfehlen, da keine Verpflichtung von Lehrerinnen und Lehrern besteht, LOGINEO NRW zu nutzen. Zudem kann eine ständige Erreichbarkeit von Lehrerinnen und Lehrern nicht erwartet werden. E-Mails können jedoch im Einzelfall ein sinnvoller Kommunikationsweg sein (z. B. um Terminabsprachen zu treffen). Dazu sollten Eltern allerdings in der Regel nicht LOGINEO NRW (also den Account ihres Kindes) verwenden, um die Persönlichkeitsrechte ihres Kindes zu wahren. Bitte beachten Sie, dass das jeweilige Kind betreffende spezifische Anfragen per E-Mail nicht beantwortet werden, um das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu schützen.

Ist eine Zusammenlegung der Komponenten von LOGINEO NRW geplant?

Die Zusammenführung der drei Komponenten LOGINEO NRW Schulplattform, LOGINEO NRW LMS (Lernmanagementsystem) und LOGINEO NRW Messenger inkl. Videokonferenzoption zu einem integrierten System befindet sich derzeit in Vorbereitung. Nutzerinnen und Nutzer erhalten somit einen zentralen Zugang (Single Sign-on), um auf den gesamten Funktionsumfang von LOGINEO NRW zugreifen zu können. Über einen konkreten Umsetzungstermin kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden.

Funktionen und Module


Kalender

Gibt es für den Kalender eine Exportfunktion?

Ja, angelegte Kalender können als ics-Datei exportiert werden.

Darüber hinaus können persönliche oder abonnierte Kalender über die CalDAV-Schnittstelle direkt mit lokalen Programmen auf digitalen Endgeräten verknüpft und synchronisiert werden.

Die Nutzung von LOGINEO NRW durch Lehrkräfte auf privaten Endgeräten setzt eine gültige (Ausnahme-)Genehmigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Endgeräten voraus.

Anleitungen zu CalDAV sind im Netzwerk zu finden.

Können Kalendereinträge und Neuigkeiten aus LOGINEO NRW auf externen Webseiten veröffentlicht werden?

LOGINEO NRW beinhaltet das Modul "Startseite", welches neben den Konfigurationsmöglichkeiten für eine einfache „Mini-Schulhomepage“ (Micro-CMS) die Möglichkeit bietet, bestimmte Neuigkeiten sowie Termine aus dem Schulkalender für Personen zugänglich zu machen, die keinen Zugang zu LOGINEO NRW haben.

Eine Neuigkeit besteht aus Titel und Inhalt, hat einen Veröffentlichungszeitraum (Datum, von - bis) und kann bezüglich der Sichtbarkeit für einen bestimmten Personenkreis (z. B. nur für die Lehrkräfte einer Schule) eingeschränkt werden. Eine Neuigkeit ohne Einschränkung wird als "öffentliche Neuigkeit" bezeichnet und genauso wie alle Termine aus dem Schulkalender automatisch auf der Startseite der eigenen LOGINEO NRW Instanz angezeigt.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, öffentliche Neuigkeiten und Termine über einen RSS-Feed bzw. als JSON-Objekt in externe Webseiten einzubinden.

E-Mail

Können bestehende E-Mail-Domains in LOGINEO NRW weiterverwendet werden?

Grundsätzlich ist die Übernahme bestehender E-Mail-Adressen möglich. Dabei sollten allerdings folgende Aspekte bedacht werden:

Bei der Einrichtung einer LOGINEO NRW-Instanz wird immer eine Standard-Domain nach folgendem Muster eingerichtet: schulnummer.nrw.schule.

Die aus der Standarddomain resultierende Standard-E-Mail-Adresse vorname.nachname@schulnummer.nrw.schule kann nicht gelöscht werden, sie ist und bleibt die offizielle dienstliche E-Mail-Adresse.

Neben dieser primären Domain kann auf Wunsch optional eine weitere sprechende „Subdomain“, wie z.B. goethe-gymnasium.nrw.schule oder eine eigene Domain, wie z.B. goethe-gymnasium.de als Alias-Adressendung eingerichtet werden.

Dadurch können bereits genutzte Domains in LOGINEO NRW weiterverwendet werden. Das E-Mail-Hosting muss dafür zu LOGINEO NRW umgezogen werden. Hierfür ist es nötig, dass durch eine berechtigte Stelle (in der Regel der Provider) einige Anpassungen an der Domain (DNS-Einträge) vorgenommen werden.

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Zu beachten ist dabei, dass bestehende E-Mail-Adressen mit Namenkonventionen, welche von der Standardkonvention vorname.nachname abweichen, im System manuell nachgetragen werden müssen.

Weitere Informationen zum Thema Domainumzug finden Sie hier.

Kann ich meine LOGINEO NRW-E-Mails über ein externes E-Mail-Programm abrufen?

Ja, die Einbindung von LOGINEO NRW in (lokale) externe E-Mailprogramme ist über externe Clients möglich. Hierzu gibt es eine Anleitung im Netzwerk.

Für den Einsatz der Schnittstellen durch Lehrerinnen und Lehrer auf privaten Endgeräten ist eine gültige Genehmigung für die Nutzung privater Endgeräte durch die Schulleitung notwendig.

Es ist allerdings untersagt, die persönlichen Zugangsdaten auf den Servern von Drittanbietern zu hinterlegen, um deren Diensten oder Anwendungen einen Zugang zu LOGINEO NRW zu ermöglichen (z. B. für einen E-Mail-Abruf über einen Webmailer wie z.B. gmx oder Gmail). Siehe auch Anlage 2: Nutzungsbedingungen (391KB, PDF).

Aus Sicherheitsgründen ist der Abruf mit einem externen E-Mail-Programm über POP3 ebenso wenig möglich, wie die Einbindung externer E-Mail-Anbieter in LOGINEO NRW.

Können LOGINEO NRW-E-Mails an ein externes E-Mail-Programm weitergeleitet werden?

Nein, diese Möglichkeit besteht nicht.

E-Mails können über LOGINEO NRW in einem geschützten virtuellen Arbeitsraum rechtskonform verarbeitet werden. Eine automatische Weiterleitung würde diesem Aspekt zuwiderlaufen, wenn Mails mit personenbezogenen Daten an externe E-Mail-Anbieter gesendet werden, die ihre Daten auf Servern außerhalb der europäischen Union speichern und damit nicht den für LOGINEO NRW geforderten Datenschutzbestimmungen unterliegen.

Können E-Mail-Postfächer temporär für bestimmte Kolleginnen und Kollegen/Personen freigegeben werden (Vertretungsregelung)?

Ja, die Delegation eines E-Mail-Postfachs ist möglich.

Ob und an wen eine Delegation möglich ist, wird durch den Kontotypen vorgegeben. Nähere Informationen über das Rechtesetting sind in der Rechtematrix der Anlage 8: Rechte-Rollen-Konzept (1.1219KB, PDF) ersichtlich.

Was passiert, wenn zwei Benutzer denselben Vor- und Nachnamen haben?

Grundsätzlich gilt: Bei Namensgleichheit wird im Zuge der Erstellung der E-Mail-Adresse hochgezählt (vorname.nachname2@schulname.nrw.schule).

Bei Bedarf können Administratorinnen und Administratoren einzelne E-Mail-Adressen manuell neu anlegen. Dabei muss die eindeutige Zuordnung der E-Mail-Adressen zu den Personen gewährleistet sein.

Datenschutz und Privatsphäre


Wie wird verhindert, dass Unbefugte Zugriff auf sensible Daten bekommen?

LOGINEO NRW verfügt über ein striktes Rechte-Rollen-Konzept (siehe Anlage 8: Rechte-Rollen-Konzept (1.219KB, PDF)), welches auf die Bedürfnisse von Schulen zugeschnitten ist. Durch die strikte technische Trennung der Verwaltungscloud, des Datensafes und der Bildungscloud können Unbefugte auch durch Bedienungsfehler keinen Zugriff auf Dateien aus Bereichen bekommen, zu denen sie keinen Zugang haben.

So kann eine im Datensafe abgelegte Notenliste auch nicht versehentlich (z. B. bei Namensgleichheit) einer Schülerin oder einem Schüler freigegeben werden.

Zudem wird LOGINEO NRW beim KRZN auf BSI-zertifizierten Servern* gehostet. Die gesamte (Server-) Kommunikation erfolgt dabei verschlüsselt.

*BSI-Grundschutz (ISO 27001)

Können die Administratorinnen und Administratoren meiner Schule private Dateien, E-Mails oder Termine aus meinem Benutzerkonto sehen?

Die Administratorinnen und Administratoren einer Schule haben ohne gezielte Freigabe keinerlei Zugang zu Dateien aus persönlichen Bereichen des Cloud-Dateimanagers und auch keinen Zugriff auf Postfächer oder Ihre persönlichen Kalender.

Administratorinnen und Administratoren haben lediglich im gemeinsamen Bereich des Cloud-Dateimanagers Zugriff auf alle Ordner und Dokumente.

Dennoch besitzen Administratorinnen und Administratoren informationstechnischer Systeme eine privilegierte Rolle innerhalb der von ihnen betreuten Systeme. Zur Erfüllung administrativer Aufgaben, die der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme dienen, sind sie gegenüber Standardbenutzerinnen und -benutzern mit weitergehenden Rechten und Zugriffsmöglichkeiten auf Funktionen und verarbeitete Daten ausgestattet. Dazu gehört auch, dass eine Administratorin oder ein Administrator technisch die Möglichkeit besitzt, sich durch eine Zurücksetzung von Kennwörtern rechtswidrig Zugang zu fremden Benutzerkonten zu verschaffen.

Administratorinnen und Administratoren, die ihre Befugnisse für einen solchen Rechtsbruch missbrauchen, müssten jedoch damit rechnen, dieser Strafhandlung überführt zu werden, da alle Zugriffe im System im Rahmen der technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit protokolliert werden.

Wie wird verhindert, dass z. B. Mitglieder der Schulleitung oder Administratorinnen und Administratoren Zugriff auf Geheimnisträgerkonten bekommen?

Die Rechte und Pflichten der Administratorinnen und Administratoren sind in einer Administratorenverpflichtung festgehalten und die Übergabe jedes Administratorzugangs muss protokolliert werden. Administratorinnen und Administratoren, die sich unbefugt Zugang zu (Geheimnisträger)-Konten verschaffen, würden gegen die von ihnen explizit unterschriebene Verpflichtung und die in ihr beschriebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen (§ 6 DSG NRW). Aus diesem Grund erfolgt auch eine Protokollierung der Nutzung administrativer Rechte.

Auch verstößt das Arbeiten in LOGINEO NRW unter einem fremden Zugang gegen die akzeptierten Nutzungsbedingungen (Anlage 2: Nutzungsbedingungen (391KB, PDF)).

Rein technisch ist es möglich, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter sich ein Administrationskonto zu eigen macht, um Zugriff auf Geheimnisträgerkonten zu erhalten, da der Versand der initial erforderlichen Zugangsdaten an diese Personen als Leitung der jeweiligen Institution erfolgt.

Er oder sie könnte somit bewusst die Administrations-Zugangsdaten für einen solchen Rechtsbruch missbrauchen, müsste jedoch damit rechnen, dieser Strafhandlung überführt zu werden, da alle Zugriffe im System im Rahmen der technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit protokolliert werden.

Hat die Schulleitung Zugriff auf das Benutzerkonto oder Zugriffsaktivitäten von Lehrerinnen und Lehrern?

LOGINEO NRW bietet weder für Schulleitung noch für sonst irgendeine Person oder Institution Tools zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Lehrerinnen und Lehrern.

Die Schulleitung kann sich selbstverständlich nicht in Ihr persönliches Benutzerkonto einwählen und dadurch Dokumente aus Ihrem privaten Bereich der Dateiablage betrachten oder Ihre E-Mails einsehen.

Über ihr Funktionskonto hat die Schulleitung als verantwortliche Stelle für die in LNRW gespeicherten Daten einen lesenden Zugriff auf die Benutzerverwaltung. Aber selbst dadurch kann die Schulleitung nicht einmal in Erfahrung bringen, wann Sie zuletzt im System eingeloggt waren.

In absoluten Ausnahmefällen oder bei anhaltendem Missbrauchsverdacht kann die Schulleitung, unter Beteiligung der Personalvertretung und zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten, Einsicht in ein Benutzerkonto beantragen. Eine solcher Zugriff auf Ihr persönliches Benutzerkonto darf allerdings immer nur im Vier-Augen-Prinzip und unter Einhaltung strikter Regularien und Prozeduren vorgenommen werden, welche in Anlage 2 Nutzungsbedingungen(391KB, PDF) und Anlage 4 Rahmenmediennutzungsordnung(811KB, PDF) der Dienstvereinbarung genauer beschrieben sind.

Kann die Schulleitung den Lehrkräften in den Sommerferien eine E-Mail schicken und sind diese verpflichtet, diese zu beantworten?

Über Art und Umfang der Nutzung von LOGINEO NRW im Rahmen organisatorischer und/oder pädagogischer Aufgaben sollte sich intern abgestimmt werden.

Die Anlage 4 „Vereinbarung über die Nutzung der Basis-IT-Infrastruktur von LOGINEO NRW für schulorganisatorische Zwecke“ (= Rahmenmediennutzungsordnung (811KB, PDF)), gibt hierfür Anregungen. Hier steht unter anderem auch:

„Insbesondere ergibt sich aus der Einrichtung einer E-Mail-Adresse nicht eine weitergehende Pflicht zur Einsicht bei den dortigen Eingängen gegenüber den herkömmlichen Postfächern.

[…] eine Verpflichtung zur Sichtung von E-Mail-Eingängen auf der dienstlich eingerichteten Adresse an planmäßig unterrichtsfreien Tagen besteht nicht.“

Welche grundsätzlichen Aspekte zum Urheberrecht sind bei der Nutzung der Angebote von LOGINEO NRW zu beachten?

Die Produkte der LOGINEO NRW Produktfamilie erlauben die digitale Ablage und Verbreitung von Dateien, wie z. B. Arbeitsblättern oder Grafiken. Dabei sind allerdings die Rechte der Urheberinnen und Urheber ggf. geschützter Werke zu beachten. Wesentlich für Schulen ist u.a. das §60a Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Art und Umfang der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Lehre festlegt.

Das Urheberrecht ist an Schule unter den folgenden grundsätzlichen Aspekten zu betrachten:

  • Lehrkräfte verwenden selbst erstellte Materialien ohne fremde Inhalte
    • Urheber des Materials ist die Lehrkraft.
    • Die Ablage ist zulässig.
    • Die Lehrkraft kann anderen die Nutzung ihrer Materialien ermöglichen (Materialien verbreiten).
  • Lehrkräften verwenden selbst erstellte Materialien, in denen sie fremde Inhalte verwenden (z. B. Grafiken, Scans, Textteile)
    • Urheber des Materials ist die Lehrkraft.
    • Bei der Verwendung der fremden Inhalte wie auch bei der Ablage und Verbreitung der erstellten Materialien sind die Nutzungsrechte an den fremden Inhalten zu beachten.
  • Lehrkräfte verwenden von Dritten erstellte Materialien (z. B. Arbeitsmaterialien, Grafiken, Scans, Textteile)
    • Urheber ist nicht die Lehrkraft.
    • Bei der Ablage und Verbreitung sind die Nutzungsrechte an den fremden Materialien zu beachten.

Hintergrund: Urheberschaft, Verwertung, Lizenzen

In Deutschland ist jeder, der ein sogenanntes „Werk“ erstellt, Urheberin bzw. Urheber. Der Werksbegriff ist dabei an eine gewisse „Schöpfungshöhe“ geknüpft. Eine Urheberschaft kann nicht abgetreten oder aufgegeben werden. Urheber*innen können jedoch die Nutzung ihrer Werke anderen Personen („Dritten“) freigeben, sodass diese die Werke nutzen („verwerten“) können. Die Bedingungen, unter denen eine Verwertung erfolgen kann, bestimmen die Urheberinnen bzw. Urheber der Werke.

Auch für von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Unterrichts erstellte Materialien sind die Vorgaben zu berücksichtigen.

Dürfen die LOGINEO-NRW-Accounts von jüngeren Schülerinnen und Schülern zur Kommunikation mit der Schule (zunächst) von deren Erziehungsberechtigten genutzt und an diese übergeben werden?

Die Privatsphäre eines Kindes ist an die jeweilige Entwicklung geknüpft. Eine generelle Erlaubnis kann daher nicht gegeben werden. Im Einzelfall ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes mit dem Erziehungsrecht der Eltern und deren Schutz- und Fürsorgepflicht abzuwägen.

Müssen Schülerinnen und Schüler ihren Eltern bei Aufforderung ihre Zugangsdaten zu ihrem LOGINEO NRW-Account mitteilen?

Nein, im Sinne der Persönlichkeitsrechte des Kindes ist ein Zugang zum Account durch Erziehungsberechtigte nicht zulässig. Es ist jedoch abzuwägen, ob nach Einzelfallprüfung, zum Beispiel bei Cybermobbing oder bei Gefahr im Verzug, Erziehungsberechtigten der Zugang im Sinne der Schutz- und Fürsorgepflicht gewährt werden sollte. Die Erziehungsberechtigten wenden sich dazu an die Schule, z. B. über die Klassenleitung.

Private Endgeräte


Darf LOGINEO NRW ohne Weiteres auf privaten digitalen Endgeräten genutzt werden?

Die Nutzung von LOGINEO NRW durch Lehrerinnen und Lehrer auf privaten Endgeräten setzt eine gültige (Ausnahme-) Genehmigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Endgeräten voraus.

Über welche Schnittstellen kann ich von privaten Endgeräten aus auf LOGINEO NRW zugreifen?

LOGINEO NRW bietet Lehrerinnen und Lehrern, aber auch Schülerinnen und Schülern, eine rechtskonforme und webbasierte Arbeitsumgebung. Grundsätzlich kann LOGINEO NRW komplett ohne den Einsatz privater Endgeräte im Schulalltag benutzt werden.

Unabhängig von LOGINEO NRW ist für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Endgeräten von Lehrerinnen und Lehrern gem. § 2 Abs.2 VO-DV I / II eine entsprechende gültige (Ausnahme-)Genehmigung der Schulleiterin/des Schulleiters nötig.

Liegt eine solche gültige Genehmigung vor, kann LOGINEO NRW von Lehrerinnen und Lehrern auch von privaten Endgeräten aus genutzt werden. Über IMAP (E-Mail) und CalDAV (Kalender) können dann bestimmte Anwendungsbereiche von LOGINEO NRW direkt mit lokalen Programmen auf privaten Endgeräten verknüpft werden.

Für Schülerinnen und Schüler ist eine Genehmigung nicht erforderlich.

Die Nutzung der CardDAV-Schnittstelle zur Synchronisation von Adressbüchern ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Die Nutzung des Netzwerkprotokolls WebDAV für die Synchronisation von Dateien und Ordnern in der Bildungscloud ist bereits möglich. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

Für spätere Versionen von LOGINEO NRW ist diese Funktionalität auch für die Verwaltungscloud geplant.

Administration


Gibt es Schulungen für Administratorinnen und Administratoren?

Nachdem LOGINEO NRW beantragt wurde, erhalten Schulen eine E-Mail mit Informationen zu Schulungen für Administratorinnen und Administratoren.

Darf die Schulleitung gleichzeitig auch LOGINEO NRW-Administrator sein?

Dies ist möglich, aber nicht zu empfehlen.

In kleinen Systemen ist es nicht ausgeschlossen, dass Schulleitungen die Administratorenrolle übernehmen müssen. Trotzdem wird empfohlen, dass Schulleitungen wegen möglicher Interessenskonflikte die Administration von LOGINEO NRW nach Möglichkeit nicht übernehmen sollten.

Nähere Informationen dazu sind zu finden in der Anlage 9 der Dienstvereinbarung zu LOGINEO NRW.

Dürfen kommunale Angestellte (z. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen IT-Dienstleisters) die Administration von LOGINEO NRW übernehmen?

Ja, es kann eine „externe Administration“ vorgenommen werden. Auch hier ist die Schulleitung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Datenschutz gewahrt bleibt. Die externen Administratorinnen und Administratoren sind von der Schulleitung entsprechend auszuwählen, zu beauftragen und zu verpflichten.

Wie werden die Daten in LOGINEO NRW gepflegt?

Neben einer -nicht zu empfehlenden- manuellen Eingabe und Pflege der Benutzerdaten in LOGINEO NRW, können Daten auf zwei unterschiedliche Arten in das System importiert werden:

  • Benutzerdaten können per Tabellenimport (z. B. im CSV-Format) in die Benutzerverwaltung von LOGINEO NRW importiert werden.
  • Wesentlich komfortabler und unkomplizierter ist es allerdings, Daten aus dem zentralen Schulverwaltungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Schild-NRW) mit LOGINEO NRW zu synchronisieren.

Das Schulverwaltungsprogramm Schild-NRW verfügt bereits über eine Schnittstelle zu LOGINEO NRW, durch die sämtliche Benutzerdaten, inklusive Gruppenzugehörigkeiten, mit nur wenigen Klicks importiert werden können.

Um Dateninkonsistenzen zu vermeiden, ist ebenfalls eine enge Zusammenarbeit des Schild-NRW- und der LOGINEO NRW-Administratorin oder des LOGINEO NRW-Administrators von Vorteil.

Unsere Schule nutzt die LOGINEO NRW Schulplattform bereits. Wird die Nutzung der LOGINEO NRW Schulplattform für Schülerinnen und Schüler automatisch zur Verfügung gestellt?

Um die LOGINEO NRW Schulplattform Schülerinnen und Schülern zur Verfügung zu stellen, muss diese Nutzungserweiterung über das Auftragsmanagement beantragt werden. Weitere Informationen und das Beantragungsformular sind hier einsehbar.

Wie lassen sich die Schülerinnen und Schüler in die LOGINEO NRW Schulplattform importieren?

Nach erfolgreicher Beantragung und Freischaltung der LOGINEO NRW Schulplattform für Schülerinnen und Schüler lassen sich Schülerinnen und Schüler analog zum Schulpersonal bequem über eine xml-Datei aus dem Schulverwaltungsprogramm Schild-NRW oder über einen Tabellenimport importieren.

Hilfe und Support


Wer hilft bei Problemen und beantwortet Fragen?

Je nach Frage oder Problemstellung gibt es unterschiedliche Unterstützungsangebote. Ansprechpersonen und Hilfen sind auf der Seite Service und Support zusammengefasst.

Schnittstellen und Drittanbieter


Können externe Produkte eingebunden werden?

Ziel von LOGINEO NRW ist es, den Schulen über den Pseudonymisierungsdienst VIDIS Zugriff auf Drittanbieter bzw. externe Produkte aus LOGINEO NRW heraus ohne erneute Anmeldung zu ermöglichen (nach dem Prinzip Single-Sign-On).

Der Pseudonymisierungsdienst VIDIS ist ein Projekt der Kultusminister-Konferenz und wird vom FWU aufgebaut. VIDIS bietet Zugriff auf verschiedene Drittanbieter aus den Schulplattformen der Länder (für NRW: LOGINEO NRW) heraus, ohne sich erneut anmelden zu müssen.

Im Zuge dessen werden Schulen die Möglichkeit haben, ihr LOGINEO NRW über die Anbindung von Drittanbietern auf ihre und die Bedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler zuzuschneiden. VIDIS soll den Nutzerinnen und Nutzern von LOGINEO NRW zukünftig zur Verfügung gestellt werden und zunächst in einer Pilotphase erprobt werden, um die technische Einbindung in LOGINEO NRW zu testen und zu evaluieren.

Können bereits bestehende Homepages in LOGINEO NRW integriert werden?

Schulen haben die Möglichkeit, eine bestehende Homepage als Startseitenmodul in LOGINEO NRW einbinden zu lassen.

Weitere Informationen zu dieser Option finden Sie hier.

Schulen können dann zusätzlich die Navigationsleiste von LOGINEO NRW (Flyout) durch ein zur Verfügung gestelltes Java-Skript in ihre Homepage integrieren.

Besteht die Möglichkeit der Nutzung von WebDAV für die Verwaltungscloud in der LOGINEO NRW Schulplattform?

Die Nutzung des Netzwerkprotokolls WebDAV für die Verwaltungscloud wurde eingehend in Bezug auf Kriterien wie die Datenschutzkonformität sowie die technische Realisierbarkeit hin überprüft und wird demnächst umgesetzt.

Für die Bildungscloud ist die Nutzung von WebDAV bereits möglich. Eine Anleitung finden Sie hier.

Umstieg von Logineo auf LOGINEO NRW


Erhält man automatisch eine LOGINEO NRW-Instanz, wenn zuvor "Logineo orange" verwendet wurde?

Nein, "Logineo orange" und LOGINEO NRW sind, auch bei Namensähnlichkeit, zwei verschiedene Produkte. "Logineo orange" liegt nicht im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalens.

Das Land empfiehlt LOGINEO NRW als landeseigenes digitales Angebot. Dazu gehören die Schulplattform LOGINEO NRW für die schulische Organisation und eine rechtssichere Kommunikation über E-Mail, das Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS zur Unterstützung von Unterricht sowohl auf Distanz als auch in Präsenz, sowie der LOGINEO NRW Messenger mit integrierter Videokonferenzoption für einen schnellen und einfachen Austausch. Informationen zur Beantragung finden Sie hier.

Ist eine Datenmigration von "Logineo orange" zu LOGINEO NRW möglich?

Eine automatische Datenmigration von "Logineo orange" zu LOGINEO NRW ist derzeit leider noch nicht verfügbar.

Seite zuletzt geprüft und aktualisiert: 25.April 2024

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